Entscheidungen des BVerfG zu Fremdunterbringungen in Kindesschutzverfahren

Wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seit März 2014 Anmerkung des Verfassers Bei der Zusammenfassung der nachfolgenden Entscheidungen sind Wiederholungen der dargestellten Inhalte beabsichtigt. Die nachfolgenden Texte wurden als Kurzfassung, eines vom Verfasser gefertigten Skriptes, komprimiert. Damit der Zusammenhang aus dem Ursprungskript nicht verloren geht, wurde die nachfolgende Darstellung

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OLG Schleswig: Keine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Vorrat

OLG Schleswig, Beschluss vom 14. April 2014 – Az. 10 UF 19/14 Tenor Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 20. Januar 2014 aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für den ersten Rechtszug und das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen

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OLG Koblenz: Zu den Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 – 13 UF 689/14 Titel Zu den Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.  Leitsätze des Verfassers: Bestimmender Maßstab ist zuvörderst das Kindeswohl. Nur wenn

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OLG Hamm: Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.06.2015 – 4 UF 16/15 Leitsätze: Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung. Tenor: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 6.1.2015 abgeändert

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BVerfG: Gerichtliche Anordnung von Psychotherapie ist unzulässig

BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2010 – 1 BvR 1572/10 Im Namen des Volkes  In dem Verfahren über  die Verfassungsbeschwerde der Frau N…, – Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker, Friedrichstraße 2, 76275 Ettlingen, Rechtsanwältin Karen Petroschka, in Sozietät Kanzlei Lösch, Caspar, Kuznik, Bismarckstraße 15, 64293 Darmstadt – gegen den

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AG Bremen: Bei einem Drogenkonsum der Eltern geht in der Regel eine Kindeswohlgefährdung aus, auch wenn in den Haaren des Kindes keine Drogen nachgewiesen werden könnten.

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 22.07.2015 – 67 F 394/15 SO Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für T. D. G. Beteiligte: 1. T. D. G., geboren am … in Bremen, wohnhaft: … Bremen 2. Rechtsanwältin J. L., Bremen – Verfahrensbeiständin – 3. R.

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OLG Dresden: Zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Familienverfahren

Oberlandesgerichts Dresden, Beschluss vom 19.06.2013 – 20 WF 565/13 – Oberlandesgericht Dresden Erlassen am 19.06.2013 Beschluss In der Familiensache … Antragsteller und Beschwerdegegner Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt … Gegen Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin Wegen Regelung des Umgangs hier: Beschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hat der 20. Familiensenat des

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AG Bremen: Zur Aufnahme des Kindes im Haushalt der Tante zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 04.,09.2014 – 68 F 1556/14 EASO In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für …. Beteiligte: 1. … 2. … 3. … 4. … Verfahrensbevollmächtigte: zu 3 und 4 Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen Geschäftszeichen: H/2014/017 5. Amt für

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BVerfG: Beim Eingriff in das Elternrecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten

BVerfG, Entscheidung vom 8.3.2012 – 1 BvR 206/12 Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 08.03.2012 erneut entschieden, dass wegen des Eingriffs in das Elternrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist. Bei den in Betracht zu ziehenden Maßnahmen muss das Mittel gewählt werden, das am wenigsten

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